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Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - Brexit: Was sich für Verbraucher ab 1. Januar 2021 alles ändert. Was bleibt. Was unklar ist.

c: evz

Brexit - Was sich für Verbraucher ab 1. Januar 2021 alles ändert. Was bleibt. Was unklar ist.

Bei der Europäischen Krankenversicherungskarte haben sich für Urlaube 
durch das Handelsabkommen Änderungen ergeben.

Was bedeutet der Brexit für Verbraucher?

Der Countdown läuft. Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase. Doch was bedeutet das für Verbraucher? Was wird sich ändern? Was bleibt? Was ist unklar?

Was wird sich ändern?

1. Die Einreisebestimmungen
Bis 30. September 2021 ist die Einreise für EU-Bürger mit einem Personalausweis oder einem Reisepass möglich. Ab 1. Oktober 2021 ist die Einreise nur noch mit einem Reisepass gestattet. Wer allerdings über einen  „settled“ oder „pre-settled“-Status verfügt, Grenzgänger oder ein „S2-Healthcare-Visitor“ ist, kann seinen Personalausweis auch noch bis 31. Dezember 2025 zur Einreise nutzen. Für Kurzzeitaufenthalte, zum Beispiel für einen Urlaub, ist kein Visum  erforderlich.

2. Studiengebühren
Wer sein Studium im Juli 2021/2022 beginnt, bezahlt nicht mehr die gleichen Studiengebühren wie britische Studierende. Es werden die internationalen Studiengebühren, die meist höher sind, fällig.

3. Die Europäischen Gerichtsverfahren entfallen
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das Europäische Mahnverfahren sowie der Europäische Vollstreckungstitel entfallen. Somit wird es für Verbraucher zunehmend schwieriger, ihre Ansprüche gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich durchzusetzen.

Was bleibt?

1. Die Bahngastrechte
Die Bahngastrechte gelten für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach UK, von UK nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Zugreisende können weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 %.

2. Die Busgastrechte
Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich ggfs. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.

3. Die Fahrgastrechte für Fährpassagiere
Fährpassagiere haben zum Beispiel auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden, beträgt.

4. Die Anerkennung des nationalen Führerscheins
Wer in UK Auto fahren möchte, kann dies weiterhin mit einem deutschen, europäischen oder internationalen Führerschein tun.

5. Die gesetzliche Gewährleistung bei Einkäufen im Laden
Wer in Großbritannien im Laden kauft, kauft nach britischem Recht. Ist die Ware defekt, können Verbraucher vom Händler Reparatur oder Ersatz verlangen. Bei Neuwaren: In England, Wales und Nordirland 6 Jahre lang. In Schottland 5 Jahre lang.

6. Die kostenlose Bearbeitung von grenzüberschreitenden Verbraucherbeschwerden
Auch nach der Übergangsphase nimmt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Verbraucherbeschwerden gegen britische Unternehmen entgegen. Diese werden weiterhin mit den britischen Kollegen gemeinsam bearbeitet. Der Service ist für Verbraucher kostenlos.

7. Die Europäische Krankenversicherungskarte behält für kurzzeitige Aufenthalte ihre Gültigkeit
Die seitens der deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) sowie die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) behält bei vorübergehenden Aufenthalten, zum Beispiel für Urlaube, im Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021 im bisherigen Format ihre Gültigkeit.

Zur Info:

Mit der EHIC können Sie während ihres Urlaubs in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich in Notfällen und bei ungeplanten Behandlungen zum Arzt gehen und bekommen die gleichen Leistungen wie Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Reiselandes. Die Kosten für die medizinisch notwendige Versorgung werden normalerweise von der Krankenkasse übernommen. Es kann jedoch sein, dass Sie in Vorleistung gehen müssen.

Aber dennoch ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung empfehlenswert, da über die EHIC nur ungeplante Notfallbehandlungen und Unfälle abgedeckt sind. Außerdem erstatten die Krankenkassen unter Umständen nicht den kompletten Betrag zurück.

Weitere Informationen: Brexit - GKV-Spitzenverband, DVKA

Was ist unklar?

Die Roaming-Gebühren
Die Europäische Union hat die Roaming-Gebühren für mobiles Telefonieren und Surfen innerhalb der EU abgeschafft. Telefonieren, SMS versenden und Surfen kostet im EU-Ausland, Norwegen, Island und Liechtenstein genau so viel wie zu Hause (Roam like at home). Diese Regelung entfällt für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020.

Allerdings haben viele deutsche Netzbetreiber zur Zeit laufende Roaming-Verträge mit britischen Netzbetreibern. Bislang gibt es keine Anzeichen dafür, dass diese Verträge nach der Übergangsphase aufgelöst werden sollen. Die Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica (O2), 1 & 1 gaben gegenüber der Deutschen Presseagentur an, bis auf Weiteres nichts an den bestehenden Tarifen ändern zu wollen. Das heißt, es werden keine zusätzlichen Roaming-Gebühren fällig.

Wenn die Netzbetreiber allerdings eines Tages die Verträge kündigen, könnten für Reisende aus anderen EU-Ländern, die sich in Großbritannien aufhalten, wieder Roaming-Gebühren anfallen. 

Fragen Sie auf jeden Fall vor Ihrem Urlaub in UK bei Ihrem Provider nach, wie er sich in Sachen Roaming entschieden hat und wieviel Sie ggfs. bezahlen müssen.

Wo gibt es weitere Informationen zum Brexit?

Auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums:

www.evz.de >> Reisen & Verkehr >> Der Brexit.

Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie sich mit Hilfe des Formulars direkt ans EVZ Deutschland wenden.